|
|
|
Das mündlichen Anerkennungsverfahren
Der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wird im mündlichen Anhörungsverfahren entschieden wenn
· der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erst nach Erhalt der Vorankündigung zur Einberufung oder nach der Einberufung zur Bundeswehr gestellt wird. (zusammen mit einem Widerspruch gegen die etwaige Einberufung zur Bundeswehr)
· der Antrag als Kriegsdienstverweigerer im schriftlichem Verfahren zu "Zweifeln" der Behörde geführt hat, die auch durch weiteren Briefwechsel nicht ausgeräumt werden konnten.
· nach rechtskräftiger Ablehnung eines früheren Antrages jetzt ein Zweitantrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt wird.
Zum Ablauf des mündlichen Anerkennungverfahrens
Das mündliche Anerkennungsverfahren vor dem Ausschuß und der Kammer sind für den Kriegsdienstverweigerer kostenlos, auch die Fahrtkosten werden ersetzt. Das Kreiswehrrersatzamt lädt zu einem Termin für die mündliche Anhörung vor dem Ausschuß. Dieser Ausschuß besteht aus drei Personen: dem Vorsitzenden (Angestellter des Kreiswehrersatzamtes) und zwei Beisitzern (Personen, die vom Kommunalparlament benannt werden, in der Regel auf Vorschlag von politischen Parteien, aber auch Jugendverbänden oder Gewerkschaften). Über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wird mehrheitlich entschieden.
Der Kriegsdienstverweigerer muß seine Gewissensgründe vor diesem Ausschuß genauso ausführlich darstellen, wie in einer schriftlichen Begründung.
|