AktuellesGeplante Änderungen der Einberufungskriterien zum 1.7.2003Ab dem 1.7.2003 sollen nach einer aktuellen Vorgabe des Bundesverteidigungsministeriums nur noch Wehrpflichtige eingezogen werden, die unter 23 und nicht verheiratet sind sowie mindestens mit Tauglichkeitsstufe zwei gemustert wurden. Wehrpflichtige die bereits das 23 Lebensjahr erreicht haben oder mit T3 gemustert wurden, werden ab sofort nicht mehr einberufen. Auch junge Männer, die die Fachhochschulreife erlangt und bereits einen Ausbildungsvertrag in der Tasche haben, sollen vom Wehrdienst befreit werden. Änderungen im Wehrrecht zum 1.1.2002 Am 1.1.2002 trat das "Gesetz zur Neuausrichtung der Bundeswehr" in Kraft. Darin eingebettet sind Änderungen des Wehrpflicht- und des Zivildienstgesetzes, die im folgenden erläutert werden: Musterung Der Verwendungsgrad T7 bei der Musterung wird gestrichen. Bereits seit über einem Jahr wurden T7-gemusterte nicht mehr einberufen. Es besteht also ein erhöhtes Risiko jetzt wieder T3 gemustert und einberufen zu werden. Ab 2002 können potentielle Wehrpflichtige zudem bereits mit 16,5 Jahren gemustert werden. Die zweiwöchige Vorladungsfrist zur Musterung wird aufgehoben und ermöglicht es den Wehrersatzbehörden unwillige Musterungsverweigerer direkt nach verstrichenem Musterungstermin ohne Gnadenfrist erneut vorzuladen. Eine weitere dramatische Einschränkung betrifft den Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen einen Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid (Nachmusterung). Diese Massnahme betrifft vor allem bereits tauglich gemusterte Wehrpflichtige die kurz vor Erreichen der Altersgrenze stehen. Diese können nun trotz eines Widerspruchs gegen den Musterungsbescheid bei einer erneuten Musterung (Nachmusterung) einberufen werden. Der Strategie der Wehrpflichtvermeidung wurde mit diesen beiden Massnahmen also ein Riegel vorgeschoben. Einzige positive Änderung: Die Antragsfrist, Zurückstellungs- oder Befreiungsgründe innerhalb von drei Monaten nach ihrem Eintreten geltend zu machen, ist entfallen. Einzige Ausnahme stellen die Gründe dar die bereits vor der Bestandskraft des Musterungsbescheids eingetreten sind. Einberufungstermine Einberufungen erfolgen ab 2002 nur noch quartalsweise. Wer tauglich gemustert wird muss also mit einer Einberufung zu Anfang Januar, April, Juli oder Oktober rechnen. Zivildienstleistende können zu jedem Monatsanfang einberufen werden. Abiturienten und Fachhochschulabsolventen sollen nach den Einberufungsgrundsätzen der Bundeswehr auch weiterhin noch im Jahr ihres Abschlusses einberufen werden. Dienstzeit Der Grundwehrdienst wird auf neun Monate verkürzt. Diese Dienstzeit kann bei Bedarf der Truppe und mit Zustimmung des Wehrpflichtigen in Abschnitten abgeleistet werden. Die neun Monate werden dann aufgesplittet in einmal sechs Monate plus drei Monate oder einmal sechs Monate plus zweimal sechs Wochen. Es wird hierfür allerdings nur einen Einberufungsbescheid geben. Dadurch soll verhindert werden, dass Wehrpflichtige nach den ersten sechs Monaten den Restgrundwehrdienst verschleppen oder ganz vermeiden können. Der abschnittsweise Wehrdienst muss bis zum 25. Geburtstag abgeleistet werden. Der bisherige abschnittsweise Grundwehrdienst aus Härtegründen (z.B. aufgrund von Erntezeiten von Bauern) und die Möglichkeit über den Grundwehrdienst hinaus freiwillig zusätzlichen Wehrdienst bis zu einer Gesamtdauer von 23 Monaten zu leisten, bleiben bestehen. Die Verfügungsbereitschaft, der die Wehrpflichtigen bisher grundsätzlich im Anschluss an den Grundwehrdienst für zwei Monate unterlagen wurde gestrichen. Zivildienstleistende haben ebenfalls die Möglichkeit ihren Zivildienst in Abschnitten abzuleisten, wobei der erste Abschnitt sieben Monate betragen muss. |